Rechte und Pflichten

Diese Sammlung von hilfreichen Tipps und Tricks für Auszubildende aller Berufe wird ständig erweitert. Entsprechend den Erfahrungen, die unsere Protagonisten Marie und Manni auf der Such nach einer Ausbildungsstelle und anschließend im Rahmen ihrer Ausbildung machen, wird auch die Liste der Tipps und Informationen immer länger. Schau also gelegentlich wieder vorbei – oder abonniere die Feeds von Manni und/oder Marie, um auf dem Laufenden zu bleiben.

 

 

Arztbesuche während der Arbeitszeit

Grundsätzlich gelten Arztbesuche in Deutschland als Privatangelegenheit. Du musst sie daher nach Möglichkeit in deine Freizeit legen. Ansonsten würdest du dein „Leistungstreuepflicht“ verletzen.

Nun kann es aber Situationen geben, in denen Ausnahmen gelten:

Akute Erkrankung

Wenn du dich während der Arbeit plötzlich unwohl fühlst oder verletzt, dann darfst du gleich einen Arzt aufsuchen. Natürlich musst du deinem Vorgesetzten Bescheid geben, bevor du den Arbeitsplatz verlässt. Auch wenn du dich morgens bereits vor der Arbeit krank fühlst, kannst du direkt zu Arzt gehen. Du solltest aber auch in diesem Falle erst in der Firma anrufen und die Information durchgeben.
Für den Arztbesuch und den Weg dorthin / zurück bist du freigestellt und bekommst natürlich auch Lohnfortzahlung. Allerdings musst du dich direkt dorthin begeben, bzw. vom Arzt nach Hause gehen. Umwege oder Verzögerungen, etwa wenn du noch einkaufen gehst, werden nicht abgedeckt und stellen für dich ein Versicherungsrisiko dar.

Wenn du zum Arzt gehst, solltest du dir den Besuch auf alle Fälle schriftlich bescheinigen lassen und diese Bescheinigung dann deinem Arbeitgeber vorlegen.

Besondere Sprechzeiten, z.B. bei Fachärzten

Nach §616 BGB muss ein Arbeitnehmer stets versuchen, einen Termin außerhalb der Arbeitszeit zu erhalten. Für manche Untersuchungen gibt es aber vielleicht nur Vormittagstermine oder sie dauern so lange, dass sie nicht nach Feierabend stattfinden können. In solchen Fällen muss dich dein Arbeitgeber freistellen, damit du die Untersuchung wahrnehmen kannst. Du musst dafür nicht einmal Urlaub nehmen, allerdings unter der Voraussetzung, dass du den Termin so legst, dass möglichst wenig Arbeitszeit verlorengeht. Versuche also nach Möglichkeit, gleich den ersten Termin am Morgen zu bekommen, dann hast du deine Pflicht getan.

Gleitzeitregelung

Falls ihr im Betrieb eine Gleitzeitregelung habt, dann sollte diese Dir genügend Spielraum bieten, um den Arzttermin in die Freizeit zu legen. Oft ist es so, dass es eine Kernarbeitszeit gibt, zu der dann alle Beschäftigten da sein müssen. Beginnt diese etwas um 9:00 Uhr, dann wird es bei den meisten Ärzten möglich sein, bereits vorher einen Termin zu bekommen. Falls nicht, oder falls Du es aufgrund der langen Fahrtstrecke vom Arzt in den Betrieb eventuell nicht rechtzeitig zur Kernarbeitszeit schaffst, dann solltest Du Deinen Vorgesetzten auf alle Fälle vorher informieren.

Sonderregelung für Schwangere

Das Mutterschutzgesetz regelt ganz klar, dass der Arbeitgeber Schwangere für die Zeit freistellen muss, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Schwangere genießen also einen weitreichenderen Schutz. Natürlich wird ein Arbeitgeber aber auch wahrnehmen, ob diese Regelung ausgenutzt wird, oder ob die Schwangere versucht, einen Teil der Untersuchungen vor oder nach der Arbeitszeit einzuplanen. Es gilt die Faustformel: Je mehr Untersuchungen angesetzt werden, desto mehr sollten auch in der Freizeit stattfinden.
Bei plötzlich auftretendem Unwohlsein, kann aber selbstverständlich sofort ein Arzt aufgesucht werden.

Andere Vorsorgeuntersuchungen

Bei Vorsorgeuntersuchungen handelt es sich grundsätzlich um Untersuchungen, mit denen Krankheiten frühzeitig erkannt werden sollen. Die meisten (z.B. Hautkrebs-Screening, Mammographie, Krebsvorsorge) sind erst für Menschen ab 35 oder noch höherem Alter vorgesehen. Was für Azubis aber noch eine wichtige Rolle spielt, sind Zahnvorsorgeuntersuchungen. Diese zählen aber nicht zu den Untersuchungen, die während einer Arbeitszeit unternommen werden dürfen, da sie nicht an spezielle Zeiten gebunden sind und damit gut außerhalb der Arbeitszeit angesetzt werden können. Der Arbeitgeber muss daher solchen Terminen nicht zustimmen, die Arbeitszeit in Anspruch nehmen. Er könnte verlangen, dass Du Urlaub nimmst oder Überstunden abbaust, um einen solchen Zahnarzttermin wahrzunehmen.

Fazit:

Im eigenen Interesse solltest Du versuchen, Arzttermine und insbesondere Vorsorgetermine in die Freizeit zu legen. Dann hat Dein Arbeitgeber sicherlich auch Verständnis dafür, dass dies beim ein oder anderen Facharzttermin mal nicht funktioniert und Du deshalb freigestellt werden solltest. Die Rechtslage ist hier nicht immer eindeutig, weil verschiedene Faktoren (z.B. Terminknappheit beim Arzt, Entfernung vom Betrieb zur Praxis, Art des Termins) eine Rolle spielen. Geh rechtzeitig auf Deinen Vorgesetzten zu und Ihr werdet gemeinsam sicherlich eine Lösung finden.

Rechtshinweis:

Die wichtigsten Fragestellungen zum Thema „Arztbesuche während der Arbeitszeit“ werden im Paragraphen 616 des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Einige Vorschriften ergeben sich auch aus den Gerichtsurteilen, die es in diesem Bereich bisher gab.

Urlaubsanspruch

Deinen Urlaub nimmst du am Besten in den Ferien der Berufsschule. Wenn du Ihn außerhalb von deine Ferien wählst, dann zählt die Berufsschule nicht als Urlaubstag.

  • Wenn du zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt bist stehen dir 30 Werktage Urlaub zu
  • Wenn du zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt bist stehen dir 27 Werktage Urlaub zu
  • Wenn du zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt bist stehen dir 25 Werktage Urlaub zu

Den gesamten Jahresurlaub kannst Du nach einer Wartezeit von sechs Monaten beanspruchen. Wenn Du also Deine Ausbildung am 1. September beginnst, dann hast Du zu Weihnachten einen Urlaubsanspruch von sechs Tagen erarbeitet, nämlich für die vollständig gearbeiteten Monate September, Oktober und November. Nehmen wir an, du nimmst davon vier Urlaubstage rund um Weihnachten. Dann möchtest Du im Februar noch 14 Tage in Ski-Urlaub fahren. Das geht dann leider noch nicht, da Du bis dahin erst fünf Monate voll gearbeitet hast. Du hättest also einen Anspruch auf 10 Urlaubstage, von denen Du aber vier bereits um Weihnachten genommen hast. Zum 1. März ist dann aber Deine Wartezeit um. Wenn Du also Anfang März den Ski-Urlaub einplanst, dann kannst Du auch auf die restlichen Tage des Jahresurlaub zugreifen.

Bei Krankheit

Der Urlaubsanspruch wird grundsätzlich nicht gekürzt, nur weil ein Mitarbeiter krank ist. Das gilt auch bei längerfristigen Erkrankungen. Tarifverträge können hier zwar die Möglichkeit einer Kürzung vorsehen, dass darf sich aber nur auf die Urlaubstage beziehen, die sich über den gesetzlich vorgesehenen Mindesturlaubsanspruch hinaus bewegen.

Übertragung auf das nächste Jahr

Grundsätzlich ist der Urlaubsanspruch an das Urlaubsjahr (=Kalenderjahr) gebunden und muss in diesem gewährt und genommen werden. Falls dies aus dringenden Gründen nicht möglich ist, kann der Urlaub auf das nächste Jahr übertragen werden. Dieser übertragene Resturlaub ist dann aber bis spätestens 31.3. des Folgejahres aufzubrauchen. Ansonsten verfällt er. Ein solch dringender Grund kann z.B. eine Krankheit des Arbeitnehmers sein. Ebenso können betriebliche Gründe vorliegen, weshalb Du nicht dazu kamst, Urlaub zu nehmen. Da wäre es ja ungerecht, wenn Du auf Urlaub verzichtest und diesen dann nicht aufs Folgejahr verschieben könntest.

Werden Mutterschutz oder Elternzeit angetreten, bevor der erworbene Urlaub genommen wurde, so wird der Urlaubsanspruch automatisch auf die Zeit nach dem Mutterschutz, bzw. der Elternzeit übertragen.

Eine Übertragung über den 31.3. hinaus ist normalerweise nur dann möglich, wenn der Resturlaub aufgrund einer Krankheit oder eben des Mutterschutzes nicht genommen werden konnte.

Rechtshinweis:

Die genauen Regelungen zum Urlaubsanspruch findest Du im Bundesurlaubsgesetz und gegebenenfalls im für Dich gültigen Tarifvertrag.

Solltest du noch unter 18 Jahre alt sein, zählen für dich die Regelungen aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz.

Krankmeldungen

Der korrekte Begriff für Krankmeldungen ist „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“, oft auch kurz AUB genannt.

Natürlich musst Du weder in den Betrieb noch in die Berufsschule, wenn Du krank bist. Das hat auch keine Auswirkung auf Deinen Lohn. Dieser wird bis zur sechsten Woche Deiner Krankheit vom Arbeitgeber weitergezahlt. Bist Du länger krank, dann übernimmt Deine Krankenkasse die Zahlung eines Krankengeldes bis zu 78 Wochen lang.

Allerdings sind mit Deinem Ausfall auch ein paar Pflichten verbunden, die Du keinesfalls versäumen solltest.

Sofort Bescheid sagen

Bereits am ersten Fehltag musst Du – und zwar noch vor Arbeitsbeginn – in Deinem Betrieb kurz Bescheid geben, dass Du krankheitsbedingt ausfällst. Das gilt auch, wenn Du an diesem Tag eigentlich zur Berufsschule oder anderswohin, z.B. in eine externe Ausbildungseinrichtung müsstest. In diesen Fällen, musst Du zusätzlich auch in der Berufsschule oder der externen Einrichtung Bescheid geben, dass Du nicht kommen kannst.

Du musst bei Deiner Krankmeldung übrigens nicht angeben, woran Du leidest. Allerdings musst Du eine Aussage dazu machen, wie lange Du voraussichtlich ausfällst, damit Dein Arbeitgeber entsprechend planen kann.

Nimm diese Meldepflicht unbedingt ernst. Wenn Du es versäumst, Deinen Arbeitgeber rechtzeitig zu informieren, kann er Dir eine Abmahnung erteilen und bei einer Wiederholung könnte daraus sogar ein Kündigungsgrund entstehen.

Attest vorlegen

Manche Arbeitgeber verlangen von ihren Beschäftigten, dass diese bereits ab dem ersten Fehltag ein ärztliches Attest für die (vorübergehende) Arbeitsunfähigkeit vorlegen. Falls dies in Deinem Betrieb nicht der Fall ist, musst Du dieses aber spätestens bei drei Fehltagen (Kalendertage!) am darauffolgenden Arbeitstag vorlegen. Dies muss grundsätzlich im Original erfolgen. Kannst Du das Attest nicht selbst dort vorbeibringen, dann bitte einen zuverlässigen Verwandten oder Bekannten darum, dies für Dich zu erledigen. Eine Übermittlung per WhatsApp oder per E-Mail reicht normalerweise nicht aus.

Bist Du länger krank, als auf Deiner Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegeben, so musst Du Dir von Deinem Arzt ein Folgeattest ausstellen lassen und dieses umgehend Deinem Arbeitgeber zukommen lassen.

Aktivitäten trotz Krankmeldung

Deinem Arbeitgeber gegenüber bist Du gesetzlich verpflichtet, möglichst schnell arbeitsfähig und gesund zu werden. Daher musst Du ärztliche Anweisungen auch unbedingt befolgen. Darüber hinaus musst Du selbst überlegen, welche Aktivität für Deine Gesundheit förderlich ist, oder nicht. Ein Spaziergang an der frischen Luft ist bei einer Erkältung sicherlich positiv zu bewerten, der Besuch eines Musikkonzerts dagegen eher nicht.

Rechtshinweis:

Informationen zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und zu den Krankmeldungspflichten findest Du in §5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG).

Berufsausbildungsvertrag

Der Auszubildendenvertrag ist eine Unterart des Arbeitsvertrages. Er muss zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbildungsbetrieb schriftlich abgeschlossen werden. Der Beruftsausbildungsvertrag muss bestimmte Mindestangaben enthalten, die im Beurfsbildungsgsetz (§10 BBiG) aufgelistet sind. Ausnahme: Bei Ausbildungen zum Gesundheits- und Krankenpfleger, zum Gesundheits- und Krankenpflegehelfer sowie zum Altenpfleger gelten nicht die Vorschriften des BBiG, sondern des Krankenpflegegesetzes (KrPflG) bzw. des Altenpflegegesetzes (AltPflG).

Inhalte des Berufsausbildungsvertrages

Neben den Daten der beiden Vertragspartner (Azubi und Betrieb) muss der Ausbildungsvertrag insbesondere den Beginn, die Dauer, das Ziel und die zeitliche sowie sachliche Gliederung der Ausbildung festhalten. Außerdem muss enthalten sein, wie lange die Probezeit dauert. Diese muss mindestens 1 Monat betragen. Es kann aber im Vertrag auch eine längere Probezeit von bis zu vier Monaten vereinbart werden.
Der Ort der Ausbildung und der Berufsschule werden ebenfalls im Vertrag festgehalten. Dies ist auch wichtig für die Berechnung von Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte, etwa im Rahmen der Lohnsteuererklärung.
Natürlich muss im Ausbildungsvertrag auch stehen, wie hoch die Ausbildungsvergütung ist und auf welches Konto diese gezahlt wird. Sodann müssen die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit und Dein Urlaubsanspruch im Ausbildungsvertrag konkretisiert werden.
Schließlich muss der Vertrag auch noch Bestimmungen dazu enthalten, unter welchen Umständen er mit welcher Frist von wem gekündigt werden kann.
Der Vertrag muss handschriftlich von beiden Vertragspartnern unterzeichnet werden, um Gültigkeit zu erlangen.

Pflichten der Auszubildenden

Originaltext aus dem Berufsbildungsgesetz, §13 Verhalten während der Berufsausbildung

  1. Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind insbesondere verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
  2. an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden,
  3. den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden,
  4. die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,
  5. Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
  6. über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren,
  7. einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen.

Pflichten der Ausbildenden / Ausbildungsbetriebe

Originaltexte aus dem Berufsbildungsgesetz

§ 14 Berufsausbildung

(1) Ausbildende haben

  1. dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,
  2. selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen,
  3. Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind,
  4. Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzuhalten,
  5. dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden.

(2) Ausbildende haben Auszubildende zum Führen der Ausbildungsnachweise nach § 13 Satz 2 Nummer 7 anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen. Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen.

(3) Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.